Hausordnung
Hausordnung für Veranstaltungen
Veranstalter: Obsthof Puder
Veranstaltungsort: Weidenmühle 2, 67229 Laumersheim
Ansprechpartner vor Ort: Markus Puder
Geltungsbereich: Veranstaltungsgelände einschließlich Hofflächen, Veranstaltungsflächen, Sanitärbereiche, Parkflächen sowie gekennzeichneter Nebenflächen
Diese Hausordnung dient der Sicherheit aller Besucherinnen und Besucher, Mitarbeitenden, Künstlerinnen und Künstler sowie Dienstleister. Sie gilt ab dem Betreten des Veranstaltungsgeländes. Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das Hausrecht aus; dieses kann auf beauftragte Personen, insbesondere Einlasspersonal, Ordner oder Sicherheitsdienst, übertragen werden.
1. Zutritt und Anerkennung
Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes wird diese Hausordnung anerkannt. Der Zutritt kann aus sachlichem Grund verweigert werden, insbesondere bei erkennbarer erheblicher Alkoholisierung, aggressivem Verhalten, Mitführen verbotener Gegenstände oder Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen.
2. Hausrecht und Anweisungen
Den Anweisungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Sicherheitspersonals, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und sonstiger befugter Einsatzkräfte ist unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung erheblich stören, können vom Gelände verwiesen werden. Ein Hausverbot kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ausgesprochen werden.
3. Verhalten auf dem Gelände
Jede Gefährdung anderer Personen ist zu unterlassen. Nicht geduldet werden insbesondere Gewalt, Bedrohungen, Beleidigungen, diskriminierendes Verhalten, sexuelle Belästigung, das Werfen von Gegenständen, das Besteigen nicht freigegebener Aufbauten sowie das Betreten gesperrter Bereiche. Landwirtschaftliche Nutzflächen, Lagerbereiche, Maschinenflächen und Anpflanzungen des Obsthofs dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis betreten werden.
4. Verbotene Gegenstände
Das Mitführen folgender Gegenstände ist untersagt:
- Waffen aller Art sowie Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können.
- Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Laserpointer und vergleichbare gefährliche Gegenstände.
- Glasbehälter, sperrige Gegenstände oder sonstige Sachen, von denen eine Verletzungsgefahr ausgehen kann.
- Illegale Betäubungsmittel und sonstige verbotene Substanzen.
Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Sichtkontrollen von Taschen und mitgeführten Behältnissen durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheit erforderlich ist.
5. Alkohol, Drogen und Jugendschutz
Der Konsum alkoholischer Getränke erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Abgabe von Alkohol an Minderjährige ist verboten. Der Besitz, Konsum oder Handel mit illegalen Drogen auf dem Veranstaltungsgelände ist untersagt und kann zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung sowie zur Einschaltung der Polizei führen.
Für Minderjährige gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Altersbeschränkungen, Begleitpflichten und Ausgehzeiten richten sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und den konkret bekannt gemachten Veranstaltungsbedingungen.
6. Sicherheit und Rettungswege
Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Notausgänge, Rettungseinrichtungen und gekennzeichnete Sicherheitsflächen sind jederzeit freizuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen, Fahrrädern, Gegenständen oder Müll in diesen Bereichen ist unzulässig. In Gefahrensituationen sind Durchsagen sowie Anweisungen des Personals sofort zu beachten.
7. Lärmschutz und Rücksichtnahme
Auf dem Gelände und in dessen Umfeld ist Rücksicht auf Nachbarschaft, Anwohnende und landwirtschaftliche Nutzung zu nehmen. Vom Veranstalter bekannt gemachte Lautstärke-, Nutzungs- und Ruhevorgaben sind einzuhalten. Soweit behördliche Auflagen zu Musikende, Räumung, Außenbewirtschaftung oder sonstigen Immissionsschutzmaßnahmen bestehen, sind diese verbindlich zu beachten.
8. Rauchen, Feuer und technische Gefahren
Rauchen ist nur in den ausdrücklich freigegebenen Bereichen gestattet. Offenes Feuer, Grillen, das Entzünden von Kerzen oder das Betreiben eigener Koch- oder Heizgeräte ist auf dem Veranstaltungsgelände untersagt, sofern keine ausdrückliche schriftliche Freigabe des Veranstalters vorliegt.
9. Parken und Verkehr
Fahrzeuge dürfen nur auf den ausgewiesenen Flächen abgestellt werden. Feuerwehrzufahrten, Betriebswege, Lieferzonen, Rettungswege, Zufahrten zu Stallungen, Hallen, Kühlhäusern oder landwirtschaftlichen Einrichtungen sind freizuhalten. Auf dem gesamten Gelände gilt Schrittgeschwindigkeit, sofern nicht anders ausgeschildert.
10. Sauberkeit und Umweltschutz
Abfälle sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Beschädigungen, Verunreinigungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Geländes, der Hofflächen, der Gebäude, der Anpflanzungen oder technischer Einrichtungen sind zu unterlassen. Wer schuldhaft Verunreinigungen oder Schäden verursacht, kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz herangezogen werden.
11. Foto-, Film- und Tonaufnahmen
Im Rahmen der Veranstaltung können Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte erstellt werden, insbesondere zur Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit und Werbezwecke. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in den Datenschutzhinweisen des Veranstalters geregelt. Eigene Aufnahmen durch Besucherinnen und Besucher dürfen nicht gegen Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Sicherheitsinteressen oder behördliche Vorgaben verstoßen.
12. Haftung
Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung. Die Haftung des Veranstalters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für eingebrachte Gegenstände, Garderobe, Wertsachen oder Fahrzeuge wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung übernommen, sofern dem Veranstalter kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
13. Ausschluss, Hausverweis und Hausverbot
Bei Verstößen gegen diese Hausordnung, bei Störungen des Veranstaltungsablaufs oder bei Gefährdung von Personen oder Sachen kann ein sofortiger Hausverweis ausgesprochen werden. Ein weitergehendes Hausverbot ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. Ein Anspruch auf Erstattung von Eintrittsgeldern oder sonstigen Aufwendungen besteht in diesen Fällen nur, soweit eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
14. Schlussbestimmungen
Ergänzende Regelungen des Veranstalters, Hinweise auf Tickets, Aushängen, Beschilderungen oder behördlichen Bescheiden bleiben unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.