Hausordnung
Hausordnung für Veranstaltungen
Veranstalter: Obsthof Puder
Veranstaltungsort: Weidenmühle 2, 67229 Laumersheim
Ansprechpartner vor Ort: Markus Puder
Geltungsbereich: Veranstaltungsgelände einschließlich Hofflächen, Veranstaltungsflächen, Sanitärbereiche, Parkflächen, Zugangsbereiche sowie gekennzeichneter Nebenflächen.
Diese Hausordnung dient der Sicherheit aller Besucherinnen und Besucher, Mitarbeitenden, Künstlerinnen und Künstler sowie Dienstleister. Sie gilt ab dem Betreten des Veranstaltungsgeländes. Der Veranstalter übt während der Veranstaltung das Hausrecht aus. Das Hausrecht kann auf beauftragte Personen, insbesondere Einlasspersonal, Ordner, Sicherheitsdienst oder sonstige verantwortliche Personen übertragen werden.
1. Zutritt und Anerkennung
Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes wird diese Hausordnung anerkannt.
Der Zutritt kann aus sachlichem Grund verweigert werden, insbesondere bei:
- erkennbarer erheblicher Alkoholisierung,
- aggressivem oder störendem Verhalten,
- Mitführen verbotener Gegenstände,
- fehlendem Altersnachweis bei altersbeschränkten Veranstaltungen oder Leistungen,
- Verstößen gegen Sicherheitsanforderungen,
- bestehenden Hausverboten.
Der Veranstalter ist berechtigt, Alterskontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Besucherinnen und Besucher haben auf Verlangen einen gültigen amtlichen Ausweis vorzulegen. Ohne ausreichenden Altersnachweis können altersbeschränkte Leistungen, insbesondere der Zutritt oder die Abgabe alkoholischer Getränke, verweigert werden.
2. Hausrecht und Anweisungen
Den Anweisungen des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Sicherheitspersonals, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei und sonstiger befugter Einsatzkräfte ist unverzüglich Folge zu leisten.
Personen, die gegen diese Hausordnung verstoßen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung erheblich stören, können vom Gelände verwiesen werden. Ein Hausverbot kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes ausgesprochen werden.
3. Verhalten auf dem Gelände
Jede Gefährdung anderer Personen ist zu unterlassen.
Nicht geduldet werden insbesondere:
- Gewalt,
- Bedrohungen,
- Beleidigungen,
- diskriminierendes Verhalten,
- sexuelle Belästigung,
- das Werfen von Gegenständen,
- das Besteigen nicht freigegebener Aufbauten,
- das Betreten gesperrter Bereiche,
- mutwillige Beschädigungen,
- grob rücksichtsloses Verhalten.
Landwirtschaftliche Nutzflächen, Lagerbereiche, Maschinenflächen, Kühlhäuser, Hallen, Betriebswege, Anpflanzungen und sonstige nicht freigegebene Betriebsbereiche des Obsthofs dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis betreten werden.
4. Verbotene Gegenstände
Das Mitführen folgender Gegenstände ist untersagt:
- Waffen aller Art sowie Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können,
- Pyrotechnik, Feuerwerkskörper, bengalische Feuer, Rauchkörper, Laserpointer und vergleichbare gefährliche Gegenstände,
- Glasbehälter, Glasflaschen und sonstige zerbrechliche Behältnisse,
- sperrige Gegenstände oder Sachen, von denen eine Verletzungsgefahr ausgehen kann,
- illegale Betäubungsmittel und sonstige verbotene Substanzen,
- Drohnen oder sonstige unbemannte Fluggeräte ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Veranstalters,
- eigene Ton-, Licht-, Verstärker- oder Beschallungsanlagen,
- Tiere, insbesondere Hunde, sofern der Veranstalter deren Mitnahme nicht ausdrücklich erlaubt.
Der Veranstalter ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Sichtkontrollen von Taschen, Rucksäcken und mitgeführten Behältnissen durchzuführen oder durchführen zu lassen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheit erforderlich ist. Wird eine Kontrolle verweigert, kann der Zutritt verweigert werden.
5. Mitgebrachte Speisen und Getränke
Das Mitbringen eigener alkoholischer Getränke ist untersagt.
Das Mitbringen von Glasflaschen, Glasbehältern oder sonstigen gefährlichen Behältnissen ist untersagt. Der Veranstalter kann darüber hinaus das Mitbringen eigener Speisen und Getränke beschränken oder untersagen, soweit dies aus Sicherheits-, Hygiene-, Jugendschutz- oder Veranstaltungsgründen erforderlich ist.
Ausnahmen, insbesondere aus medizinischen Gründen oder für Kleinkinder, bleiben nach Abstimmung mit dem Veranstalter möglich.
6. Alkohol, Drogen und Jugendschutz
Der Konsum alkoholischer Getränke erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Abgabe von Alkohol an Minderjährige ist verboten, soweit sie gesetzlich nicht zulässig ist. Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Bier, Wein, Sekt und vergleichbare Getränke dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden, soweit keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Der Veranstalter kann zur Umsetzung des Jugendschutzes Alterskontrollen, farbige Armbänder, Stempel oder vergleichbare Kennzeichnungen einsetzen. Die Weitergabe alkoholischer Getränke an Personen, die diese nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erhalten dürfen, ist untersagt und kann zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.
Erkennbar betrunkene Personen erhalten keinen Alkohol und können vom weiteren Ausschank ausgeschlossen oder vom Gelände verwiesen werden. Veranstaltungsleitfäden zum Jugendschutz empfehlen insbesondere Alterskontrollen sowie klare Maßnahmen gegen stark alkoholisierte Personen.
Der Besitz, Konsum oder Handel mit illegalen Drogen auf dem Veranstaltungsgelände ist untersagt und kann zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung sowie zur Einschaltung der Polizei führen.
Für Minderjährige gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Altersbeschränkungen, Begleitpflichten und Ausgehzeiten richten sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, behördlichen Auflagen und den konkret bekannt gemachten Veranstaltungsbedingungen.
7. Sicherheit und Rettungswege
Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Notausgänge, Rettungseinrichtungen und gekennzeichnete Sicherheitsflächen sind jederzeit freizuhalten.
Das Abstellen von Fahrzeugen, Fahrrädern, Gegenständen oder Müll in diesen Bereichen ist unzulässig. In Gefahrensituationen sind Durchsagen sowie Anweisungen des Personals, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Polizei sofort zu beachten.
Der Veranstalter ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen einzelne Bereiche zu sperren, Besucherströme zu lenken, den Einlass vorübergehend zu stoppen oder die Veranstaltung ganz oder teilweise zu unterbrechen oder zu beenden.
8. Lärmschutz und Rücksichtnahme
Auf dem Gelände und in dessen Umfeld ist Rücksicht auf Nachbarschaft, Anwohnende und landwirtschaftliche Nutzung zu nehmen.
Vom Veranstalter bekannt gemachte Lautstärke-, Nutzungs- und Ruhevorgaben sind einzuhalten. Soweit behördliche Auflagen zu Musikende, Räumung, Außenbewirtschaftung, Parkverkehr oder sonstigen Immissionsschutzmaßnahmen bestehen, sind diese verbindlich zu beachten.
Beim Verlassen des Veranstaltungsgeländes ist unnötiger Lärm zu vermeiden.
9. Rauchen, Feuer und technische Gefahren
Rauchen ist nur in ausdrücklich freigegebenen Bereichen gestattet. Dies gilt auch für E-Zigaretten, Vapes, Shishas und vergleichbare Produkte, soweit der Veranstalter hierzu besondere Vorgaben macht.
Offenes Feuer, Grillen, das Entzünden von Kerzen, Feuerkörben oder Fackeln sowie das Betreiben eigener Koch-, Heiz- oder Stromgeräte ist auf dem Veranstaltungsgelände untersagt, sofern keine ausdrückliche schriftliche Freigabe des Veranstalters vorliegt.
Technische Einrichtungen, Stromverteiler, Kabel, Aggregate, Bühnen-, Licht- und Tonanlagen dürfen nur von befugten Personen bedient oder verändert werden.
10. Parken und Verkehr
Fahrzeuge dürfen nur auf den ausgewiesenen Flächen abgestellt werden. Feuerwehrzufahrten, Betriebswege, Lieferzonen, Rettungswege, Zufahrten zu Hallen, Kühlhäusern oder landwirtschaftlichen Einrichtungen sind freizuhalten.
Auf dem gesamten Gelände gilt Schrittgeschwindigkeit, sofern nicht anders ausgeschildert.
Das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für Schäden an abgestellten Fahrzeugen oder darin befindlichen Gegenständen, sofern dem Veranstalter kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
Falsch abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten der Halterin oder des Halters umgesetzt oder abgeschleppt werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr, zur Freihaltung von Rettungswegen oder zur Sicherstellung des Veranstaltungsablaufs erforderlich ist.
11. Sauberkeit und Umweltschutz
Abfälle sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
Beschädigungen, Verunreinigungen oder sonstige Beeinträchtigungen des Geländes, der Hofflächen, Gebäude, Anpflanzungen, technischen Einrichtungen, Maschinen oder Fahrzeuge sind zu unterlassen.
Wer schuldhaft Verunreinigungen oder Schäden verursacht, kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz herangezogen werden.
12. Foto-, Film- und Tonaufnahmen
Im Rahmen der Veranstaltung können Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte erstellt werden, insbesondere zur Dokumentation der Veranstaltung, zur Berichterstattung sowie zur Öffentlichkeitsarbeit des Veranstalters.
Soweit Aufnahmen gezielt einzelne Personen in den Mittelpunkt stellen oder für besondere werbliche Zwecke genutzt werden sollen, erfolgt dies nur auf Grundlage der jeweils erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen des Veranstalters.
Eigene Aufnahmen durch Besucherinnen und Besucher sind nur zulässig, soweit sie nicht gegen Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Sicherheitsinteressen, behördliche Vorgaben oder berechtigte Interessen des Veranstalters verstoßen. Der Einsatz von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten ist ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Veranstalters untersagt.
13. Haftung
Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung.
Die Haftung des Veranstalters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für eingebrachte Gegenstände, Garderobe, Wertsachen, Fahrräder oder Fahrzeuge wird, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung übernommen, sofern dem Veranstalter kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
Die Besucherinnen und Besucher haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.
14. Ausschluss, Hausverweis und Hausverbot
Bei Verstößen gegen diese Hausordnung, bei Störungen des Veranstaltungsablaufs oder bei Gefährdung von Personen oder Sachen kann ein sofortiger Hausverweis ausgesprochen werden.
Ein weitergehendes Hausverbot ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig.
Ein Anspruch auf Erstattung von Eintrittsgeldern oder sonstigen Aufwendungen besteht in diesen Fällen nur, soweit eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
15. Veranstaltungsabbruch und behördliche Anordnungen
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung ganz oder teilweise zu unterbrechen, zu beschränken oder abzubrechen, wenn dies aus Sicherheitsgründen, aufgrund behördlicher Anordnungen, wegen höherer Gewalt, Unwetter, technischer Störungen oder sonstiger erheblicher Gründe erforderlich ist.
Anordnungen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Ordnungsamt oder sonstigen Behörden sind verbindlich zu beachten.
16. Schlussbestimmungen
Ergänzende Regelungen des Veranstalters, Hinweise auf Tickets, Aushängen, Beschilderungen, Einlassinformationen oder behördlichen Bescheiden bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Hausordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.